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Apple verlängert Frist zur Umsetzung von In-App-Zahlungsmöglichkeit bei virtuellen Kursprogrammen

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Apple hat die Frist für Entwickler von Bildungs- oder Kursprogramm-Apps zur Integration einer In-App-Zahlungsmöglichkeit via iTunes verlängert. Diese haben nun bis Mitte kommenden Jahres Zeit, der Vorgabe aus dem September nachzukommen. Zur Begründung hieß es, Apple erkenne die Herausforderung durch die Covid-19-Krise an, die viele Kursanbieter noch fest im Griff hat.

Apple hat seine Frist verlängert, die Entwicklern gesetzt wurde, deren Apps die Teilnahme an einem digitalen Präsentationsprogramm ermöglichen. Gemeint sind hier etwa Apps zur Teilnahme an Sportkursen, Gesangsunterricht, Sprachtraining oder ähnliche Anwendungen.

Apple hatte vor einigen Monaten eine Änderung in den App Store-Richtlinien vorgenommen, die besagt, dass die meisten Anbieter solcher Apps eine Möglichkeit integrieren müssen, in der App über iTunes die fälligen Gebühren zu entrichten. Hierbei fällt dann aber die bekannte 30%-Provision an, die Apple aber jetzt auf Antrag für kleinere Entwickler und Dienstleister auf die Hälfte senken wird, beginnend mit Januar kommenden Jahres, Apfelpage.de berichtete.

Frist wurde bis Mitte 2021 verlängert

Apple erklärte nun, die Frist zur Umsetzung der Vorgaben werde abermals verlängert. War zuvor Ende des Jahres als Zeitrahmen gesetzt worden, haben Entwickler nun Zeit bis Juni 2021, um die Vorgabe umzusetzen.

Die In-App-Zahlung per iTunes wird verpflichtend bei Gruppenveranstaltungen, die mehr als zwei Personen aufweisen. Andere Events mit bis zu zwei Teilnehmern, etwa ein Fitnesstraining oder eine VR-Tour, können auch mit anderen Zahlungsmitteln bezahlt werden.

Gegen diese Vorgaben hatte vor allem Facebook protestiert, das vor wenigen Monaten eine Onlineplattform ins Leben rief, auf der Gewerbetreibende Onlinekurse abhalten können. Die Weigerung Apples, auf seine Provision zu verzichten, münzte Facebook in eine fehlende Bereitschaft, in Corona-Zeiten Großzügigkeit zu demonstrieren um.

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Roman van Genabith
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