Datenschutz: Google weitet Recht auf Vergessenwerden aus
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird heute von der weltgrößten Suchmaschine Google umgesetzt und bezieht sich auf das „Recht auf Vergessenwerden“. Google weitet das Recht auf Vergessenwerden nun auch auf seine .com-Domain und andere internationale Suchseiten aus, so Peter Fischer, Global Privacy Counsel bei Google. Zudem werden Geolocation-Signale genutzt, um Inhalte für Nutzergruppen bestimmter Länder auszuschließen.
Das Recht auf Vergessenwerden, oder auch der „digitale Radiergummi“ genannt, wird immer wichtiger mit voranschreitender Digitalisierung. Mehr und mehr Informationen finden ihren Weg ins World Wide Web und häufig hört man die Aussage, dass Dinge, die ins Internet geladen werden, dort auch nie wieder verschwinden. Das Recht auf Vergessenwerden beschreibt die Sicherstellung, dass digitale Informationen mit einem Personenbezug nicht dauerhaft zur Verfügung stehen dürfen. Betroffene Personen können bestimmte URLs aus dem Google-Suchindex werfen, sofern diese ihre Privatsphäre verletzen. Bislang kamen rund 400.000 Löschanfragen zustande. Etwa 42% der Anfragen kommt Google nach und entfernt die URLs aus dem Suchindex.
Ausweitung des Rechts auf Vergessenwerden
So wird nun bekannt gegeben, dass ab dieser Woche, sprich ab heute Montag, den 7. März 2016, zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen auch Geolocation-Signale genutzt werden, um das Recht auf Vergessenwerden zu berücksichtigen. Geolocation-Signale sind in erster Linie IP-Adressen der Suchmaschinen-Benutzer. Sollte nun ein Suchbefehl auf einer der Google-Suchdomains eingegeben werden und eines der Suchergebnisse von einem Nutzer des selben Landes gesperrt worden sein, so wird eben dieses Suchergebnis ausgeschlossen und dem Suchenden nicht angezeigt.
Wird der gleiche Suchbefehl jedoch von einer Person von einem Server eines anderen Landes eingegeben und gesucht, so erhält dieser die gesperrte URL dennoch angezeigt. Wie man nun schon erahnen kann, lässt sich die neue Regelung zwar mit dem Einsatz eines Proxy-Servers aushebeln, doch so einfach wie bisher ist es jedoch nicht mehr möglich. Bislang hat es nämlich schon geholfen beim Googlen eines Namens mit der deutschen Domain Google.de alternativ die Google.com Suche zu verwenden, sobald der Hinweis, dass einige der Suchergebnisse aufgrund der Bestimmung des europäischen Datenschutzrechts entfernt wurden, aufgetaucht ist – schon erhielt man die entsprechenden gesperrten URLs.
Mit der neuen Regelung zum Recht auf Vergessenwerden möchte Google nun den europäischen Rechten näher kommen und verbesserten Schutz liefern. Gleichzeitig will man die Rechte in anderen Ländern beibehalten und den Zugriff zu rechtmäßig veröffentlichten Informationen gewähren. Die französische Datenschutzbehörde forderte die Ausweitung dieses Rechts und die Auflösung der lokalen Eingrenzung. Google lehnte diese Forderung jedoch mit der Begründung ab, dass man sich bei der Umsetzung der neuen Regelung nur auf Europa und nicht auf weltweite Gesetze beziehe. Wer mehr zum Recht auf Vergessenwerden erfahren möchte, kann sich im Beitrag von zdnet informieren.
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3 Kommentare zu dem Artikel "Datenschutz: Google weitet Recht auf Vergessenwerden aus"
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mrpc0815 7. März 2016 um 14:43 Uhr ·Meiner Meinung nach absolut gut gelöst von Google.iLike 5
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Milhouse 7. März 2016 um 15:46 Uhr ·Wenn Inhalte (berechtigt) nicht global entfernt werden, ist das doch nur eine Farce!!iLike 10
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inu 7. März 2016 um 17:58 Uhr ·Datenschutz darf sich nicht lokal begrenzen. Da müssen die Richter wohl noch einmal ein Machtwort sprechen. Hoffentlich diesmal mit ganz eindeutigem Denzettelcharakter für den Datenkraken Google.iLike 7